Gesetze / Viehverkehrsverordnung

ViehVerkV

§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung

Stand: 11.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/6#abs-1 (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.

§ 5 § 7